BFSG für Websites: Seit 2025 gelten neue Pflichten.
Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte digitale Angebote für Verbraucher barrierefrei zugänglich sein.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft vor allem Onlineshops, Buchungs- und Zahlungsstrecken sowie weitere digitale Dienstleistungen, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet sind. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch darunter. Entscheidend sind Angebot, Zielgruppe und die Funktionen der Website.
Die wichtigste Einordnung vorab.
Die oft gelesene Aussage „Alle Websites müssen barrierefrei sein“ greift zu kurz. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websites ist besonders relevant, ob darüber Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden.
Diese Seite gibt einen verständlichen Überblick zum Stand August 2026. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Was seit dem 28. Juni 2025 gilt.
Aus einer angekündigten Frist ist geltendes Recht geworden.
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden. Dazu zählen unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Bei einer Website liegt elektronischer Geschäftsverkehr insbesondere dann nahe, wenn Verbraucher auf individuelle Anfrage einen Vertrag anbahnen oder abschließen können. Typische Beispiele sind ein Einkauf im Onlineshop, eine verbindliche Online-Buchung, ein Kundenkonto mit Vertragsfunktionen oder ein digitaler Zahlungsprozess.
Ist ein digitales Angebot vom BFSG erfasst, geht es nicht nur um einen einzelnen Button im Checkout. Nach der Einordnung der Bundesfachstelle spricht vieles dafür, die gesamte zugehörige Website oder App einschließlich relevanter Dokumente barrierefrei umzusetzen.
Welche Websites vom BFSG betroffen sein können.
Ob eine Pflicht besteht, lässt sich nicht allein an Branche oder Unternehmensgröße ablesen. Diese vier Punkte geben eine erste Orientierung.
-
Onlineshops und Buchungsstrecken
Verbraucherorientierte Shops, Bestellprozesse und verbindliche Online-Buchungen fallen typischerweise in den elektronischen Geschäftsverkehr. Auch Identifizierung, Zahlung und Fehlermeldungen müssen zugänglich funktionieren.
-
Dienstleistungen für Verbraucher
Entscheidend ist, ob die Website oder App auf eine individuelle Anfrage und den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist. Auch Kundenkonten, Terminabläufe oder Vertragsfunktionen können relevant sein.
-
Reine Information und reines B2B
Eine reine Präsentationsseite ohne digitalen Vertragsweg fällt nicht automatisch unter den elektronischen Geschäftsverkehr. Angebote ausschließlich zwischen Unternehmen liegen außerhalb des Verbraucherbezugs des BFSG. Ein B2B-Hinweis kann die Zielgruppe verdeutlichen, ist aber keine pauschale gesetzliche Kennzeichnungspflicht.
-
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind grundsätzlich ausgenommen. Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Für Produkte gilt diese Dienstleistungs-Ausnahme nicht pauschal.
Wann ist eine Website barrierefrei?
Eine barrierefreie Website lässt sich auch ohne Maus, mit assistiven Technologien und unter unterschiedlichen Wahrnehmungsbedingungen zuverlässig bedienen.
-
Wahrnehmbar
Texte sind lesbar, Kontraste ausreichend, Bilder sinnvoll beschrieben und Audio- oder Videoinhalte erhalten passende Alternativen.
-
Bedienbar
Navigation, Formulare, Dialoge und Checkout funktionieren per Tastatur. Der Fokus bleibt sichtbar und ausreichend große Bedienelemente vermeiden unnötige Hürden.
-
Verständlich
Überschriften, Linktexte, Eingabefelder und Fehlermeldungen erklären klar, was gemeint ist und welcher Schritt als Nächstes folgt.
-
Robust
Semantisches HTML und korrekt benannte Komponenten sorgen dafür, dass Browser, Screenreader und andere assistive Technik Inhalte zuverlässig auswerten können.
BFSG, EN 301 549 und WCAG richtig einordnen.
Das BFSG und die zugehörige Verordnung beschreiben die rechtlichen Anforderungen. Für Websites und Apps ist die europäische Norm EN 301 549 eine wichtige technische Grundlage. Sie verweist für Webinhalte auf Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines.
Die Bundesfachstelle nennt derzeit die EN 301 549 und die darin referenzierten WCAG 2.1 als maßgebliche Orientierung. Die neueren WCAG 2.2 können zusätzlich als zukunftsgerichtetes Qualitätsziel berücksichtigt werden. Welche Anforderungen für ein konkretes Angebot gelten, hängt jedoch immer vom Anwendungsfall ab.
Ein eingeblendetes Accessibility-Tool kann einzelne Einstellungen erleichtern, beseitigt aber keine strukturellen Fehler im Code. Ein Overlay allein macht eine Website deshalb nicht BFSG-konform. Barrierefreiheit muss in Gestaltung, Inhalt, Entwicklung und laufender Pflege verankert sein.
Website auf Barrierefreiheit prüfen lassen.
Wir verbinden automatisierte Prüfungen mit manuellen Tests der tatsächlichen Bedienwege. So werden auch Barrieren sichtbar, die ein Prüfprogramm allein nicht zuverlässig erkennt.
- Ersteinschätzung Wir klären Zielgruppe, Funktionen und wichtige Nutzerwege. Eine erste Sichtung zentraler Seiten zeigt, wo vertiefte Prüfungen sinnvoll sind.
- Technischer und manueller Test Wir prüfen unter anderem Struktur, Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung, Fokusführung, Formulare und die Kompatibilität mit Screenreadern.
- Prioritäten und Dokumentation Gefundene Barrieren werden nachvollziehbar beschrieben, nach Auswirkung priorisiert und einem definierten Prüfumfang zugeordnet.
- Umsetzung und Nachprüfung Wir verbessern Gestaltung, Inhalte und Code und kontrollieren die bearbeiteten Funktionen anschließend erneut. Auf Wunsch begleiten wir auch die laufende Pflege.
Barrierefreiheit, die sich nachvollziehbar prüfen lässt.
Ein belastbares Ergebnis braucht einen klaren Prüfstand statt eines pauschalen Prozentversprechens.
Wir dokumentieren, welche Seiten, Komponenten, Nutzerwege und Kriterien geprüft wurden. Dadurch bleibt erkennbar, worauf sich das Ergebnis bezieht und welche Punkte gegebenenfalls noch offen sind.
Eine Website verändert sich durch neue Inhalte, Plugins, eingebundene Dienste und technische Updates. Deshalb ist Barrierefreiheit kein einmaliges Siegel für alle Zukunft, sondern ein überprüfbarer Qualitätsprozess. Redaktionen und verantwortliche Mitarbeitende sollten wissen, wie sie Überschriften, Links, Bilder, Dokumente und Formulare zugänglich pflegen.
Wenn für Ihr Projekt ein formaler Konformitätsnachweis, eine Erklärung zur Barrierefreiheit oder eine rechtliche Bewertung erforderlich ist, stimmen wir Prüftiefe und Zuständigkeiten vorab mit Ihnen ab.
Häufige Fragen zum BFSG für Websites.
Die Antworten bieten eine erste Orientierung. Für die rechtliche Einordnung Ihres konkreten Geschäftsmodells ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.
-
Muss seit 2025 jede Website barrierefrei sein?
Nein. Das BFSG nennt bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Besonders relevant sind Websites und Apps mit elektronischem Geschäftsverkehr, etwa Shops, Bestellungen und verbindliche Buchungen.
-
Gilt das BFSG für jeden Onlineshop?
Verbraucherorientierte Onlineshops fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich. Ausnahmen, etwa für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, müssen anhand des konkreten Falls geprüft werden.
-
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin aus?
Nein. Ein Tool kann zusätzliche Einstellungen anbieten, behebt aber keine unklare HTML-Struktur, unbedienbare Formulare, fehlende Beschriftungen oder falsche Fokusreihenfolgen.
-
Kann Barrierefreiheit automatisch getestet werden?
Automatische Tests finden einen Teil technischer Fehler. Aussagekräftig wird die Prüfung erst durch manuelle Tastaturtests, Screenreader-Kontrollen und die Bewertung echter Nutzerwege.
Offizielle Informationen zum BFSG.
Für die rechtliche und technische Vertiefung empfehlen wir die Originalquellen.
Stand dieser Übersicht: August 2026. Gesetzgebung, Auslegung und technische Standards können sich weiterentwickeln.
Ist Ihre Website seit 2025 barrierefrei aufgestellt?
Schicken Sie uns die Adresse Ihrer Website oder Ihres Onlineshops. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und zeigen, welche Prüfungen und Verbesserungen für Ihr Angebot sinnvoll sind.